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Satzung

Satzung des Bürgerausschusses zur Förderung des Ahlener Karnevals von 1952 e.V. Ahlen (Westfalen)

Vereinsregister Nr. 277 • Amtsgericht Ahlen
Satzung vom 15. Dezember 2010

§1 - Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen “Bürgerausschuss zur Förderung des Ahlener Karnevals e.V.” und führt die Initialen “BAS”.
Er hat seinen Sitz in Ahlen (Westfalen) und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 - Zweck des Vereins

Ziffer 1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Ziffer 2
Zweck des Vereins ist es, das karnevalistische Brauchtum in der Stadt Ahlen, das am 20. Februar 1528 zum ersten Mal urkundlich erwähnt ist, zu erhalten, zu pflegen, zu fördern und maßgeblich mitzugestalten. Ziel ist es, während der Karnevalssession vom Elften im Elften bis Aschermittwoch, der Ahlener Bevölkerung und Ihren Gästen in uneigennütziger Weise den Brauchtumsgedanken zu vermitteln und damit zum Ansehen der Stadt beizutragen.

Ziffer 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Ziffer 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Ziffer 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ziffer 6
Jede parteipolitische, religiöse oder weltanschauliche Bindung ist ausgeschlossen.

§ 3 - Mitgliedschaft und Eintritt

Ziffer 1
Die Mitgliedschaft kann durch schriftlichen Antrag jede selbständige Karnevalsgesellschaft mit Sitz in Ahlen erwerben, weitere Vereinigungen, die das karnevalistische Brauchtum pflegen können, aufgenommen werden.

Ziffer 2
Der Antrag auf Aufnahme ist unter Verwendung des Antragsformulars an den Vorstand zu stellen, welcher über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Ziffer 3
Zum Ehrenmitglied kann jede Einzelperson ernannt werden, die sich in besonderer herausragender Weise um den Ahlener Karneval verdient gemacht hat. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Ziffer 4
Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer sich als Vorsitzender des Vereins besondere Verdienste erworben hat. Über die Ernennung entscheidet die Präsidentenversammlung.

Ziffer 5
Die Gründungsmitglieder des BAS sind die Karnevalsgesellschaften Pütt-Pott-Ploug, Freudenthal, Neustadt, Nett und Oerndlik und die Stadt Ahlen als geborenes Mitglied.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch,

​Ziffer 1
die schriftliche Erklärung des Mitgliedes. Die Kündigung erfolgt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Die Kündigung muss mindestens sechs Wochen vor Ende des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein.

Ziffer 2
die Auflösung des Vereins.

Ziffer 3
die Nichtzahlung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt.

Ziffer 4
den Ausschlussbeschluss der Präsidentenversammlung. Es muss dem vom Ausschluss bedrohtem Mitglied vom Vorstand mindestens einen Monat vor der für den Ausschließungsbeschluss vorgesehenen Präsidentensitzung eine schriftliche Begründung über den vorgesehenen Ausschluss zugehen. Die Präsidentenversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einer 2/3 Mehrheit. Innerhalb der Monatsfrist muss dem vom Ausschluss bedrohtem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung gegeben werden. Auf schriftlichen Antrag des auszuschließenden Mitglieds wird eine mündliche Anhörung am Tage der Ausschlusssitzung zugelassen. Das betroffene Mitglied nimmt an der Ausschlusssitzung nicht teil.

§ 5 - Beiträge

Ziffer 1
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Präsidentenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. Juni eines Jahres zu entrichten.

Ziffer 2
Die Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzenden und die Stadt Ahlen sind vom Jahresbeitrag befreit.

§ 6 - Organe des Vereins

Ziffer 1
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Präsidentenversammlung und die Mitgliederversammlung.

Ziffer 2
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Säckelmeister, dem stellvertretenden Säckelmeister, dem technischen Leiter, dem stellvertretenden technischen Leiter, dem Narrensekretär, dem stellvertretenden Narrensekretär und einem Beisitzer.

Ziffer 3
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Säckelmeister und der Narrensekretär. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils vertreten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

Ziffer 4
Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zeitgleich Ämter in geschäftsführenden Vorständen der Mitglieder bekleiden.

Ziffer 5
Die Präsidentenversammlung setzt sich zusammen aus dem Vorstand des Vereins und dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder den Vertretern aus dem geschäftsführenden Vorstand der einzelnen Mitglieder.

Ziffer 6
Durch die ordentliche Mitgliederversammlung wird der Vorstand des Vereins gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre mit folgender Ausnahme: Nach Verabschiedung der Satzung beträgt die erste Amtszeit des Vorsitzenden, des Säckelmeisters und des technischen Leiters drei Jahre, die erste Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden, des stellvertretenden Narrensekretärs und des stellvertretenden technischen Leiters zwei Jahre und die erste Amtszeit des Narrensekretärs, des stellvertretenden Säckelmeisters und des Beisitzers ein Jahr. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zeitgleich verschiedene Ämter des BAS-Vorstandes bekleiden. Enthaltungen werden nicht gezählt.

Ziffer 7
Scheidet ein Amtsinhaber vorzeitig aus seinem Amt aus, wählt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Nachfolger. Dieser muss durch die Mitgliederversammlung für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl bestätigt werden. Enthaltungen werden nicht gezählt.

​Ziffer 8
Für Beschlüsse des Vorstandes, der Präsidentenversammlung und der Mitgliederversammlung genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Enthaltungen werden nicht gezählt.

Ziffer 9
Der Vorstand kann in besonderen Situationen oder für spezielle Aufgaben zu seiner Unterstützung ein Gremium aus bis zu drei Personen des Vereins bilden. Die Legitimation der Gremiumsmitglieder erlischt mit der Erfüllung der Aufgabe oder der besonderen Situation.

Ziffer 10
Der Vorsitzende repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit. Bei Abstimmungen in den Versammlungen gibt bei Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag. Der stellvertretende Vorsitzende ist der Stellvertreter in dessen Verhinderungsfall. Der Narrensekretär und sein Stellvertreter sind für den Schriftwechsel und die Protokolle zuständig. Der Säckelmeister und sein Stellvertreter sind für die Verwaltung des Vereinsvermögens zuständig insbesondere obliegt Ihnen die Führung der Kassengeschäfte. Der Technische Leiter und sein Stellvertreter sind für die technischen Angelegenheiten zuständig. Der Beisitzer wird vom Vorstand mit Sonderaufgaben beauftragt.

§ 7 - Aufgaben des Vereins

Ziffer 1
Die Hauptaufgaben des BAS sind:

  1. Übertragung der Federführung für die Session.
  2. Eröffnung der Session wird in der Geschäftsordnung geregelt.
  3. Organisation und Gestaltung der tollen Tage.
  4. Aktivitäten, welche der Finanzierung des Ahlener Karnevals dienen.

Ziffer 2
Die Durchführung der sich aus Ziffer 1 ergebenden Hauptaufgaben wird durch die Präsidentenversammlung in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 8 - Mitgliederversammlung

Ziffer 1
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich nach Karneval bis zum 30. Juni statt. Ort und Zeit der Versammlung bestimmt der Vorstand.

Ziffer 2
Die Einberufung ist den Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Einladung bekannt zugeben.

Ziffer 3
Der Vorsitzende leitet die Versammlung und verkündet Beschlüsse.

Ziffer 4
Über den Gang der Versammlung (Vorstandsversammlung, Präsidentenversammlung, Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung) ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und dem Narrensekretär zu unterzeichnen ist.

Ziffer 5
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die ordentlich einberufene Jahreshauptversammlung und Präsidentenversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Präsidentenversammlung hat jedes Vorstandsmitglied des Vorstandes und jedes Mitglied je eine Stimme. Eingetragene Vereine und Gesellschaften erhalten eine Zweitstimme.

Ziffer 6
Die Jahreshauptversammlung umfasst in jedem Fall den Jahresbericht des Vorsitzenden, den Kassenbericht des abgelaufenen Kalenderjahres des Säckelmeisters und die Entlastung des Vorstandes. Auf schriftlichen Antrag, bis drei Kalendertage vor der Versammlung, kann die Tagesordnung ergänzt werden.

Ziffer 7
Die Jahreshauptversammlung ist für die Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes, Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins zuständig.

Ziffer 8
Der Vorsitzende ist berechtigt, jederzeit außerordentliche bzw. zusätzliche Versammlungen nach den Richtlinien des § 8 einzuberufen.

Ziffer 9
Auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder ist der Vorsitzende verpflichtet nach den Richtlinien des § 8 eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.

§ 9 - Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Ziffer 1
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Ziffer 2
Die Rechnungslegung des Vereins erfolgt in der Jahreshauptversammlung durch den Säckelmeister.

Ziffer 3
Die Kassenprüfer werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten.

Ziffer 4
Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Jahreshauptversammlung.

§ 10 - Auflösung des Vereins

Ziffer 1
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zwecke einberufene Versammlung mit einer 4/5 Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Ziffer 2
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ahlen, die es unmittelbar und ausschließlich für soziale Zwecke in der Stadt zu verwenden hat.

§ 11 - Gleichstellungsbestimmung

Ziffer 1
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.